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Gesellschaft zur Förderung der Verbraucherforschung an der Technischen Universität München (GFV) e.V.
Alte Akademie 16
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Satzung Gesellschaft zur Förderung der Verbraucherforschung an der Technischen Universität München e.V. (GFV)

Satzung

in der geänderten Form vom 09.06.2008

Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1)   Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Verbraucherforschung an der Technischen Universität München e.V. (gfv)“.

(2)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Freising und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Freising eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und fördert vor allem:

        a)   Verbraucherforschung an der Technischen Universität München,

        b)   Aufklärung, Lehre und Beratung auf Gebieten, mit denen sich die Verbraucherforschung befasst.

        c)   Pflege der Beziehungen mit Absolventen der Technischen Universität München, insbes. der Studiengänge Ökotrophologie, Consumer Science, Consumer Affairs.

(2)    Zur Erfüllung dieser Zwecke sollen insbesondere dienen:

        a)   Anregung und Förderung von Vorhaben der Verbraucherforschung an der Technischen Universität München,

        b)   ideelle und materielle Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Tagungen, Symposien, Gastvorlesungen) zur Verbreitung der Erkenntnisse der Verbraucherforschung,

        c)   Förderung der Einsatzmöglichkeiten von Absolventen des Masterstudienganges Consumer Science bzw. Consumer Affairs,

        d)   Weiterbildung von Absolventen des genannten Masterstudienganges an der Technischen Universität München,

        e)   Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit einschlägigen Institutionen und Personen.

        f)    Förderung herausragender Studierender des genannten Masterstudienganges, z.B. durch Stipendien und Preise.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen, Firmen, Personenvereinigungen und Einzelpersonen werden.

(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand. Die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Begründung.

(3)   Die Mitgliedschaft endet

        a)   mit dem Tod des Mitglieds,

        b)   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

        c)   durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(4)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliedergliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1)   Der Mitgliedsbeitrag  bemisst  sich bei Einzelpersonen auf 15 €, bei Studierenden auf 10 €, bei Firmen auf 250 €, bei gemeinnützigen Institutionen auf 50 € pro Jahr.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen und ist jeweils bis zum 30. September fällig.

(3)   Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. der/die Geschäftsführer/in,
  3. der/die Kassierer/in,
  4. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Personen und zwei weiteren Mitgliedern (jeweils natürliche Personen).

(2)   Drei Mitglieder des Vorstands sollen aus dem Bereich Forschung und Lehre, je ein Mitglied aus dem Bereich Wirtschaft und einer dem Gemeinwohl dienenden Institution oder Organisation kommen.   Der/die erste Vorsitzende soll ein Hochschullehrer an der Technischen Universität München-Weihenstephan sein.

(3)   Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen sind nach außen einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt die Vertretungsberechtigung der Stellvertreter/innen nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden.

(4)   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5)   Der Vorstand haftet nur mit dem Vermögen der Gesellschaft.

(6)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

        a)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung,

        b)   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

        c)   Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

        d)   Erstellung eines Finanzplans für jedes Haushaltsjahr,

        e)   Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Gesellschaft,

        f)    Einberufung von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen zu aktuellen Fragestellungen,

        g)   Abgabe des Berichts vor der ordentlichen Mitgliederversammlung über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage der geprüften Jahresrechnung.

(7)   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Kosten können jedoch erstattet werden.

(8)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine schriftliche Stimmendelegation ist möglich.

(9)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand unter Berücksichtigung der Paritätsverhältnisse für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

 

§ 9

Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in wird vom amtierenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie wickelt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft ab. Er/sie ist den Mitgliedern des Vorstands zur Auskunft verpflichtet. Ihm/ihr obliegt die Schriftführung in den Sitzungen des Vorstands und in der Mitgliederversammlung. Er/sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.

 

§ 10

Kassierer/in

Der/die Kassierer/in der Gesellschaft wird vom amtierenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie verwaltet das gesamte Vermögen der Gesellschaft und ist dem Vorstand gegenüber zur Auskunft über Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Er/sie führt Buch über alle Eingänge und leistet im Auftrag des Vorstands die Zahlungen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er/sie die Jahresabrechnung vor.

Er/sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung, entsprechend den Adressiermöglichkeiten mittels Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

        a)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

        b)   Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

        c)   Wahl des Vorstands,

        d)   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

        e)   Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft,

        f)    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung auszuschreiben, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die Stimme einer der stellvertretenden Personen den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(5)   Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft ein Protokoll aufgenommen, das von ihm und vom Versammlungsleiter, in der Regel dem/der Vorsitzenden, gegengezeichnet ist.

 

§ 12

Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Technische Universität München, die es unmittelbar zur Förderung von Wissenschaft und Forschung verwendet.

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising am 11.06.1992.


4. Auflage, Weihenstephan 2008

Änderung eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München am 18.11.2008.


5. Auflage, Weihenstephan 2010

Änderung eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München am 24.02.2010.